Home

Verein

Inszenierungen

Medien

Tickets

Kontakt

Impressum

Datenschutz

Satzung
  • 11_5m.jpg
  • 3_1m.jpg
  • 6_4m.jpg
  • 6_3m.jpg
  • 17_12m.jpg
  • 9_9m.jpg
  • 7_3m.jpg
  • 2_7m.jpg
  • 18_02m.jpg
  • 18_11m.jpg
  • 15_11m.jpg
  • 15_05m.jpg
  • 15_10m.jpg
  • 8_2m.jpg
  • 12_10m.jpg
  • 11_9m.jpg
  • 13_05m.jpg
  • 16_03m.jpg
  • 3_4m.jpg
  • 18_04m.jpg
  • 1_3m.jpg
  • 6_2m.jpg
  • 14_07m.jpg
  • 18_12m.jpg
  • 9_6m.jpg
  • 18_15m.jpg
  • 12_9m.jpg
  • 2_3m.jpg
  • 2_6m.jpg
  • 7_6m.jpg

Satzung des Vereins Schwabenbühne Roth- und Illertal e. V.

Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 18.03.2016
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Memmingen
unter der Registriernummer VR 20389 am 12.04.1980

1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Schwabenbühne Roth- und Illertal e.V."

  2. Er hat seinen Sitz in 89257 Illertissen und ist im Vereinsregister eingetragen.

2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Ziel des Vereins ist der Betrieb eines Freilichttheaters als Mundartbühne mit der Bezeichnung „Schwabenbühne Roth- und Illertal e.V.

Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch

    1. Betrieb einer Freilichtbühne
    2. Wintertheater (Tournee)
    3. Jugendtheater

3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein erwartet eine aktive Mitarbeit der Mitwirkenden. Details regelt die Beitragsordnung.

5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Es gibt folgende Mitgliedschaften:
    - Unbefristete Mitgliedschaft
    - Befristete Mitgliedschaft
  3. Alle Schauspieler und Statisten müssen Mitglied des Vereins sein.
  4. Die Unbefristete Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand und Aufnahme durch den Vorstand.
    Die Befristete Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand und Aufnahme durch den Vorstand.
  5. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
  6. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt die Beitragsordnung. Unterschiedlich hohe Beiträge sind je nach Art der Mitgliedschaft möglich. Sie wird vom Vorstand festgelegt und von der Mitgliederversammlung erlassen. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich fällig. Das Fälligkeitsdatum regelt die Beitragsordnung.

6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:

    1. Mitgliederversammlung
    2. Vorstand
    3. Arbeitsgruppen

  2. Die Arbeitsgruppen werden durch den Vorstand festgelegt und können im Bedarfsfall durch den 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet werden.

7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    b. Wahl der Arbeitsgruppenleiter
    c. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    d. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    e. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    h. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    i. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  5. Die Beschlussfassungen der Mitgliedsversammlung erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied mit einer Unbefristeten Mitgliedschaft, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als Abgelehnt.
  6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenverwalter, dem Schriftführer und den Arbeitsgruppenleitern.
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden je alleine Vertreten. Ausschließlich für das Innenverhältnis wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende von der Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch macht, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
    Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
    Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch den Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden.
  2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
  3. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
  4. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

9 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Die Veränderung des Vereinszwecks kann nur einstimmig in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden; nicht erschiene Mitglieder müssen Ihre Zustimmung nachträglich erteilen.
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

  4. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Illertissen, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

Satzung auch als Download